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   BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63   

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https://dejure.org/1963,5540
BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63 (https://dejure.org/1963,5540)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1963 - VII C 75.63 (https://dejure.org/1963,5540)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1963 - VII C 75.63 (https://dejure.org/1963,5540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Recht auf freie Gestaltung des Grabdenkmals - Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Benutzern des Friedhofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59

    Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63
    Wie das Bundesverwaltungsgericht indem Urteil vom 8. Juli 1960 (BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123.59]) dargelegt hat, ist die Totenbestattung nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe, die, soweit nicht Kirchengemeinden Begräbnisplätze bereitstellen, durch die Gemeinden zu erfüllen ist.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63
    Ähnlich bemerke der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 18. September 1957, daß der Befugnis des Anstaltsträgers, die Anstaltsordnung zu ändern, Grenzen gesetzt seien, die sich aus Gesetz, Herkommen und aus der Widmung der Anstalt ergäben (BGHZ 25, 200 [210]).
  • RG, 25.04.1938 - IV 7/38

    1. Worauf beruht das Recht einer Kirchengemeinde, die Benutzung ihrer Friedhöfe

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1963 - VII C 75.63
    Auch für kirchliche Friedhöfe hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung vom 25. April 1938 bemerkt, daß die Autonomie der Kirchengemeinde ihre Grenze an entgegenstehendem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht und an der Beschränkung finde, die sich aus der Widmung ergebe-(RGZ 157, 246 [250]).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 7 B 86.83
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG 7 C 75.63 - (Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 3) ausgesprochen hat, muß sich der Erwerber einer Grabstelle in Fällen der vorliegenden Art, in denen für verschiedene Friedhofsteile unterschiedliche Gestaltungsregelungen getroffen sind, die Grundlagen für seine Entscheidung, in welchem Teil des Friedhofs er eine Grabstelle erwerben will, durch geeignete Beratung selbst verschaffen.
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